- erstellt und verabschiedet im November 1992 -


·  Schwalben - Club, Wadgassen e.V.

 
 
 

§ 1

A. Name und Sitz des Vereins

1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Hobby-Motorsportfreunden, die im Besitz eines Kleinrollers ("Schwalbe") der VEB Fahrzeug- und Jagdwaffenwerke SIMSON, in Suhl (ehem. DDR) sind und diese nach den Richtlinien dieser Satzung restaurieren.

Der Verein führt den Namen :

- Schwalben - Club, Wadgassen e.V. -

2)Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarlouis eingetragen und hat seinen Sitz in Wadgassen.

§ 2

B. Zielsetzung und Aufgaben

1)Eines der Hauptziele ist es, die Kameradschaft zu fördern und einen Zusammenschluss von gleichgesinnten Freunden in sportlichem und fairen Umgang zu praktizieren und zu demonstrieren.

2)Die Restaurierung und Instandhaltung der Maschinen sowie gemeinsame Ausflüge stehen im Vordergrund der Aktivitäten.

3)Die Familien sind weitestgehend in die Aktivitäten mit einzubeziehen.

4)Freiwilligkeit und Freizügigkeit sind oberste Leitlinie aller Mitglieder, wobei die Beschlußfassungen des Vorstandes und der Hauptversammlung die Grundlage aller Aktivitäten bilden.

5)Der Schwalben-Club ist überparteilich.

§ 3

C. Mitgliedschaft

1)Die aktive Mitgliedschaft kann jeder erwerben, der im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, eine "Schwalbe" erwirbt und entsprechend dieser Satzung restauriert und lackiert.

2)Der Aufnahme in den Verein geht ein Antrag voraus, mit dem die Aufnahme beantragt und die Satzung anerkannt wird.

3)Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung. Hierbei ist eine Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder notwendig.

4)Eine Begründung im Falle der Ablehnung eines Antrages wird nicht gegeben.

5)Inaktive Mitglieder sind von Abs. (1) ausgenommen.

§ 4

D. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Versammlungen, Abstimmungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.

2)Jedes Mitglied hat das Recht, vor Beschlussfassungen in einer ordentlichen Versammlung Anträge einzubringen und eine Abstimmung zu beantragen.

3)Mit dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich der Antragsteller zum Erwerb einer "Schwalbe", diese zu restaurieren und nach RAL 4006 zu lackieren, entsprechend zu versichern und nach der gültigen StVZulO instandzuhalten.

Dies gilt jedoch nicht für inaktive Mitglieder.

§ 5

E. Mitgliedsbeitrag

1)Zur Aufnahme in den Verein wird eine Gebühr von € 50,- erhoben.

2)Der Monatsbeitrag ist auf   5,- festgelegt und wird jeweils zum Beginn eines Jahres im Voraus als Jahresbeitrag, per Lastschrift eingezogen.

3)Über Änderungen der Beiträge entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

4)Eine Aufnahmegebühr für inaktive Mitglieder wird nicht erhoben.

5)Der Monatsbeitrag für inaktive Mitglieder wird auf    2,50 festgelegt.

6)Der Beitrag der aktiven Mitglieder dient als Bemessungsgrundlage. Im Falle einer Beitragserhöhung gilt diese prozentual auch für inaktive Mitglieder.

§ 6

F. Beendigung der Mitgliedschaft

1)Jedes Mitglied hat jederzeit das Recht, seine Mitgliedschaft zu kündigen.

2)Die Kündigung ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist hierzu nicht erforderlich.

3)Handelt ein Mitglied nicht im Sinne dieser Satzung, so kann dies zum Ausschluß führen. Hierüber berät der Vorstand. Falls hierbei keine Einigung bzw. keine Beilegung der Unstimmigkeiten herbeigeführt werden kann, beschließt der Vorstand in geheimer Abstimmung über den Ausschluss.

§ 7

G. Verwendung der Beiträge

1)Die Mitgliedsbeiträge sind nur für Ausgaben zu verwenden, die in direktem Zusammenhang mit den Club-Interessen stehen.

2)Die Ersatzteilvorhaltung steht im Vordergrund der Verwendung von Beiträgen. Zuschüsse und Finanzierungen von Club-Aktivitäten können nur geleistet werden, wenn der Kassenstand dies zuläßt.

3)Ausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf können in Höhe von € 25,- vom Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister getätigt werden.

4)Höhere Ausgaben sowie anderweitige Verwendungszwecke sind mehrheitlich vom Vorstand zu beschließen.

5)Die Beiträge werden vom Schatzmeister verwaltet und sind über ein Girokonto zu führen. Verfügungsberechtigt sind der Schatzmeister, der Präsident und der Vizepräsident. Letztere nur in Sonderfällen nach Rücksprache.

§ 8

H. Beschlussfassungen

1)Alle Aktivitäten unterliegen der Beschlussfassung des Vorstandes.

2)Beschlüsse sind mit Mehrheit zu fassen, wobei auf Antrag geheim zu beschließen ist.

3)Betreffen die Beschlüsse den direkten Beitrag der Mitglieder bzw. sind mit finanziellen Aufwendungen verbunden, so hat hierüber die Mitgliederversammlung zu beschließen.

4)Beschlussfassungen der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlung sind mit absoluter Mehrheit zu fassen. Erreicht ein Antrag nicht die erforderliche Mehrheit, so gilt er als abgelehnt.

Stimmengleichheit gilt ebenso als Ablehnung.

§ 9

I. Organe des Vereins

1) Der Vorstand

2) Die Mitgliederversammlung

3) Die Hauptversammlung

4) Der Club-Abend

(1a) Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen :

Präsident,

der Präsident führt den Vorsitz, vertritt den Verein nach innen und außen und koordiniert die Aufgaben des Vorstandes.

Vizepräsident,

der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten und führt im Vertretungsfall den Verein in Absprache mit dem Präsidenten.

Er verwaltet gleichzeitig das Ersatzteillager.

Schatzmeister,

der Schatzmeister führt die laufenden Finanzgeschäfte und ist bei Unregelmäßigkeiten gehalten, dies umgehend dem Präsidenten anzuzeigen.

Schriftführer,

der Schriftführer führt die Protokolle und das Archiv des Vereins.

Organisationsleiter, (2)

die Organisationsleiter erstellen den Terminplan und bereiten die Aktivitäten vor.

Beisitzer, (2)

den Beisitzern werden von Fall zu Fall besondere Aufgaben übertragen. Ihnen obliegt insbesondere die Inventur des Ersatzteillagers.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er ist jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Gleichfalls werden zwei Kassenprüfer für die Dauer dieser Amtszeit gewählt.

(2a) Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Sie wird durch Veröffentlichung in der "Wadgasser Rundschau" einberufen und tagt als ordentliche Versammlung bei Bedarf.

Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn hierzu ordentlich eingeladen wurde und eine entsprechende Tagesordnung vorliegt. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst.

(3a) Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Hierzu ist schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Diese findet grundsätzlich im Monat November statt.

Die Hauptversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und beschließt über Anträge. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(4a) Der Club-Abend

Jeden ersten Freitag einen Monats treffen sich die Mitglieder zwanglos im Vereins-Lokal. Einladungen hierzu ergehen nicht, auch bedarf es hierzu keiner Veröffentlichung.

Der Club-Abend dient der Geselligkeit, dem Erfahrungsaustausch und der Kommunikation im Bezug auf die "Schwalbe".

Beschlüsse können nicht gefaßt werden, jedoch können Anträge an den Vorstand formuliert werden, die diesem schriftlich zuzuleiten sind.

§ 10

J. Technische Vorgaben

1) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, eine "Schwalbe" zu erwerben, diese zu restaurieren und nach RAL 4006 zu lackieren.

2) Die "Schwalbe" ist entsprechend der StVZulO zu versichern und auch hiernach in Ordnung und fahrbereit zu halten.

3) Bei allen Club-Ausflügen mit der "Schwalbe" ist ein Helm zu tragen. Die Helme sind schwarz mit silbernem Frontaufsatz. Beim Absetzen des Helms ist die Club-Mütze aufzusetzen.

4) Es werden einheitliche Blusons mit dem Vereinsemblem angeschafft, die ebenfalls bei Club-Ausflügen zu tragen sind.

5) Der Club hat ein Ersatzteillager eingerichtet, welches von allen Club-Mitgliedern genutzt werden kann. Ersatzteile sind nach Rücksprache mit dem Vizepräsidenten bei diesem erhältlich und nach Aushändigung sofort zu bezahlen.

6) Die Ersatzteilvorhaltung wird mit dem Vorstand abgestimmt und ist jährlich einer Inventur zu unterziehen. Die Inventur wird von den Beisitzern in Zusammenarbeit mit dem Vizepräsidenten durchgeführt.

7) Ersatzteile sind nur Club-Mitgliedern vorbehalten und für deren Maschinen bestimmt. Ein Verkauf bzw. die Weitergabe von Ersatzteilen an Nichtmitglieder ist vom Vorstand zu beschließen. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss führen.

8) Die Ausgabe von Ersatzteilen ist schriftlich festzuhalten und bei der Inventur vorzulegen.

§ 11

K. Vereinsvermögen

1) Der Verein verfügt über Einnahmen aus Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen.

2) In erster Linie wird das Ersatzteillager hiermit finanziert.

3) Scheidet ein Mitglied aus, so verbleibt sein Anteil am Vereinsvermögen ohne weiteren Anspruch in der Kasse.

§ 12

L. Auflösung des Vereins

1) Bei Auflösung des Vereins wird das Restvermögen unter den Mitgliedern geteilt. Gleiches gilt für den Fall der Unterdeckung für den Verlustausgleich.

2) Die Auflösung erfolgt automatisch, wenn der Verein nur noch 6 Mitglieder hat. Falls innerhalb von 3 Monaten kein weiteres Mitglied geworben werden kann, lösen die verbliebenen Mitglieder den Verein auf und melden ihn beim Amtsgericht ab.

3) Auf Antrag des Vorstandes kann die Auflösung in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 2/3-Mehrheit der in einer geheimen Abstimmung abgegebenen Stimmen. Zu dieser Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuladen.

§ 13

M. Satzungsänderung

1) Die vorliegende Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Saarloius in Kraft.

2) Änderungen dieser Satzung können nur auf schriftlichen Antrag durch die ordentliche Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

Wadgassen, den 23.11.1992

Franz-Josef Laudwein, Präsident

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